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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der META WOLF SOLAR GmbH

1.    Geltung
1.1.    Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der META WOLF SOLAR GmbH (nachfolgend „META WOLF SOLAR“ genannt) gegenüber Groß- und Einzelhändlern, Vertriebspartner und sonstigen Geschäftskunden (nachfolgend unterschiedslos „Kunde(n)“ genannt) erfolgen aus-schließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB-Lieferung“ genannt).
1.2.    Die AGB-Lieferung sind Bestandteil aller Verträge, die META WOLF SOLAR mit seinen Kunden über die von META WOLF SOLAR angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gel-ten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.3.    Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn META WOLF SOLAR ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn META WOLF SOLAR auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.


2.    Angebot, Vertragsabschluss
2.1.    Kostenvoranschläge, Werbeprospekte, die Website und sonstige Werbematerialien von META WOLF SOLAR stellen jeweils eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar. Der Vertragsschluss kommt nur zustande, wenn META WOLF SOLAR dies schriftlich be-stätigt (auch Rechnung und Übergabe des Lieferscheins), oder spätestens mit Lieferung an den Kunden. 
2.2.    Mündliche Zusagen von META WOLF SOLAR vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Ver-trag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgel-ten.
2.3.    Alle Angebote von META WOLF SOLAR sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann META WOLF SOLAR innerhalb von vierzehn Tagen nach Zu-gang annehmen. 
2.4.    Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen META WOLF SOLAR und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser AGB-Lieferung. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. 
2.5.    Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung per Telefax oder per E-Mail, wenn eine Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
2.6.    Angaben von META WOLF SOLAR zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Ge-wichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) und Darstel-lungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale oder Haltbarkeitsgarantien, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder techni-sche Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beein-trächtigen. 
2.7.    META WOLF SOLAR behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von META WOLF SOLAR abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werk-zeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von META WOLF SOLAR weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von META WOLF SOLAR diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungs-gemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Ab-schluss eines Vertrages führen.


3.    Zahlungsbedingungen, Rücktrittsrecht
3.1.    Soweit nicht inividualvertraglich anders vereinbart, sind die aus Auftragsbestätigungen, Anzei-gen, Preislisten oder auf sonstigem Wege mitgeteilten Preise jeweils in EURO ab Lager Hungen (EXW, Incoterms 2020) zuzüglich Verpackung, Schutzmitteln und dergleichen, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Verpackungs-, Transport-, und Versicherungskosten sowie Abwicklungspauschalen werden dem Kunden entsprechend der je-weils gültigen META WOLF SOLAR-Preisliste berechnet. Auf einem individuellen Angebot wer-den die jeweils anfallenden Kosten entweder gesondert ausgewiesen oder pauschal als DDP (Incoterms 2020) angeboten.
3.2.    Soweit nicht individualvertraglich anders vereinbart, ist der Kaufpreis zahlbar ohne Abzug inner-halb von vierzehn Tagen jeweils nach Zugang der Rechnung.
3.3.    Als Zahlungsmittel akzeptiert META WOLF SOLAR ausschließlich Banküberweisung. Maßge-bend für das Datum der Zahlung ist die Gutschrift des vollständigen geschuldeten Betrages auf dem Bankkonto von META WOLF SOLAR. 
3.4.    Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fällig-keit mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
3.5.    Wird Teilzahlung vereinbart und gerät der Kunde mit der Zahlung einer Rate in Verzug, so wird die gesamte Restforderung abzüglich bis dahin geleisteter Zahlungen sofort fällig. Dies gilt auch, wenn der Kunde mit einem Teilratenbetrag in Verzug gerät.
3.6.    Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden, die nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zum Zahlungsanspruch von META WOLF SOLAR stehen sowie die Zurückbehaltung von Zah-lungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. 
3.7.    META WOLF SOLAR ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Ab-schluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden we-sentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von META WOLF SOLAR durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließ-lich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
3.8.    Sollte es im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Einfuhr der verkauften Produkte in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) zur Einführung von (auch nur vorläufigen) Straf-, Ausgleichs-, oder Anti-Dumping Zöllen seitens der Europäischen Union auf die verkauften Produkte kommen, so steht sowohl META WOLF SOLAR als auch dem Kunden ein Recht zum Vertragsrücktritt zu, welcher binnen einer Frist von einer Woche zu er-klären ist.


4.    Preisänderungen
Wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen, ist META WOLF SOLAR berechtigt den bei Vertragsschluss vereinbarten Preis in Höhe einer zwi-schenzeitlich ggf. eingetretenen Kostensteigerung zu erhöhen.


5.    Versand, Gefahrübergang, Höhere Gewalt
5.1.    Lieferungen von META WOLF SOLAR erfolgen ab Lager Hungen, Germany (EXW, Incoterms 2020). Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, bestimmt META WOLF SOLAR den Transportweg und die Transportmittel ohne Verantwortung für den billigsten oder schnellsten Weg.
5.2.    META WOLF SOLAR ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzli-che Kosten entstehen (es sei denn, der Kunde erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten be-reit).
5.3.    Von META WOLF SOLAR in Aussicht gestellte Lieferungs- und Leistungstermine bleiben un-verbindlich, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin ausdrücklich zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefer-termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
5.4.    Die Lieferfrist beginnt mit dem Ausstellungstag der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ende die Ware das Werk / Lager verlassen hat oder wenn bis zum Ablauf der Lieferfrist die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist.
5.5.    Bei Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt, wenn er META WOLF SOLAR zuvor erfolglos zur Leis-tungserbringung unter Setzung einer Frist von mindestens drei Wochen ab Ablauf des jeweili-gen unverbindlichen Liefertermins oder -frist erfolglos schriftlich aufgefordert hat.
5.6.    Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spedi-teur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kun-den über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder META WOLF SOLAR noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation/Inbetriebnahme) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem META WOLF SOLAR versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat. Zudem ist META WOLF SOLAR in ei-nem solchen Fall berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehr-aufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet META WOLF SOLAR eine pauschale Entschädigung; diese beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des   Lieferwerts der zu liefern-den Ware, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von META WOLF SOLAR (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemes-sene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunde bleibt der Nachweis gestattet, dass META WOLF SOLAR überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5.7.    META WOLF SOLAR haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die META WOLF SOLAR nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse META WOLF SOLAR die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist META WOLF SOLAR zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungs-fristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinde-rung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber META WOLF SOLAR vom Vertrag zurücktreten.
5.8.    Bei Lieferverzug ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er nach Verzugsbeginn schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt und für den Fall der Nichtlieferung innerhalb der gesetzten Frist seinen Rücktritt ankündigt.

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6.    Abnahme
Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn: (i) die Lie-ferung und, sofern META WOLF SOLAR noch zusätzliche Leistungen wie die Installati-on/Inbetriebnahme schuldet, die Installation/Inbetriebnahme abgeschlossen ist, (ii) META WOLF SOLAR dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer mitge-teilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, (iii) seit der Lieferung oder Installati-on/Inbetriebnahme zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kauf-sache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation/Inbetriebnahme sechs Werktage vergangen sind, und (iv) der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines von META WOLF SOLAR angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.


7.    Eigentumsvorbehalt
7.1.    Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von META WOLF SOLAR gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
7.2.    Die von META WOLF SOLAR an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Be-zahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von META WOLF SOLAR. Die Ware sowie die nach dieser Ziffer 7. an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nach-folgend “Vorbehaltsware” genannt.
7.3.    Tritt META WOLF SOLAR aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (nachfolgend „Verwertungsfall“ genannt), ist sie be-rechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
7.4.    Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für META WOLF SOLAR.
7.5.    Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ord-nungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Siche-rungsübereignungen sind unzulässig.
7.6.    Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von META WOLF SOLAR als Hersteller erfolgt und META WOLF SOLAR unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigen-tümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb von META WOLF SOLAR eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an META WOLF SOLAR. 
7.7.    Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt META WOLF SOLAR, soweit die Hauptsache META WOLF SOLAR gehört, dem Kunden antei-lig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 der Ziffer 7.6 genannten Ver-hältnis.
7.8.    Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshal-ber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von META WOLF SOLAR an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an ME-TA WOLF SOLAR ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehalts-ware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsan-sprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. META WOLF SOLAR ermächtigt den Kunden widerruflich, die an META WOLF SOLAR abgetretenen Forde-rungen in eigenem Namen für Rechnung von META WOLF SOLAR einzuziehen. META WOLF SOLAR darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
7.9.    Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von META WOLF SOLAR hinweisen und META WOLF SOLAR hierüber informieren, um META WOLF SOLAR die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu er-möglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, META WOLF SOLAR die in diesem Zusam-menhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde hierfür gegenüber META WOLF SOLAR.
7.10.    Hat der Kunde für die gelieferten Waren eine Verbringung derselben in ein Drittland vorgesehen, so hat er META WOLF SOLAR hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzten. Auf Ver-langen von META WOLF SOLAR hat der Kunde dieser ein Sicherungsrecht einzuräumen, das dem vorbezeichneten Eigentumsvorbehalt unter der Rechtsordnung des Zielortes am nächsten kommt. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
7.11.    Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von META WOLF SOLAR um mehr als 10%, wird META WOLF SOLAR auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von META WOLF SOLAR freigeben.


8.    Gewährleistung
8.1.    Ist der Vertrag mit META WOLF SOLAR für den Kunden kein Handelsgeschäft im Sinne von § 343 HGB, sind die gelieferten Gegenstände binnen 2 Wochen ab Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Mängel an den gelieferten Gegenständen sind spätestens 2 Wochen nach ihrer Entdeckung bei META WOLF SOLAR zu rügen; für Mängel, die bereits bei Ablieferung offensichtlich waren, muss die Rüge spätestens 4 Wochen nach Ablieferung erfolgen. Bei Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügeobliegen-heit gelten die gelieferten Gegenstände in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Die für Handelsgeschäfte geltende Bestimmung des § 377 HGB bleibt unberührt.
8.2.    Falls META WOLF SOLAR wegen Sachmängeln der gelieferten Gegenstände Nacherfüllung zu leisten hat, ist diese zunächst verpflichtet, nach eigener, innerhalb angemessener Frist zu tref-fenden Wahl eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erbringen. Erst im Falle der Unmöglich-keit, Unzumutbarkeit oder des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. 
8.3.    Die Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Mängeln an den bestellten Gegenständen beträgt 1 Jahr ab Ablieferung, sofern die bestellten Gegenstände entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise nicht für ein Bauwerk verwendet werden. Abweichend von Satz 1 dieser Zif-fer findet die gesetzliche Gewährleistungsdauer Anwendung, wenn (i) der Kunde einen Aufwen-dungsersatzanspruch nach § 478 Abs. 2 BGB, oder (ii) einen Gewährleistungsanspruch wegen arglistig verschwiegener oder durch eine Beschaffenheitsgarantie von META WOLF SOLAR gedeckter Mängel geltend macht. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln in den bestellten Gegenständen verjähren nach Maßgabe der Ziffer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden..
8.4.    Bei Sachmängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die META WOLF SOLAR aus lizenzrechtli-chen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird META WOLF SOLAR nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen ME-TA WOLF SOLAR bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchset-zung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden ge-gen META WOLF SOLAR gehemmt.
8.5.    Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von META WOLF SOLAR den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Ände-rung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.


9.    Garantie
Zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten gewährt META WOLF SOLAR End-kunden eine Herstellergarantie auf eigene Produkte nach Maßgabe der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Garantiebedingungen von META WOLF SOLAR.


10.    Haftung
10.1.    META WOLF SOLAR haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von META WOLF SOLAR oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von META WOLF SOLAR beruht.
10.2.    Ferner haftet META WOLF SOLAR für die leicht fahrlässige Verletzung von vertragswesentli-chen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut. In diesem Fall haftet META WOLF SOLAR jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Scha-den. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genann-ten Pflichten haftet META WOLF SOLAR nicht.
10.3.    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haf-tung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10.4.    Soweit die Haftung von META WOLF SOLAR ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, gesetzlichen Vertretern und Organen so-wie Erfüllungsgehilfen von META WOLF SOLAR.


11.    Schutzrechte Dritter
11.1.    In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird META WOLF SOLAR nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefer-gegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. 
11.2.    Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 10. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Rechtsmängeln gilt Satz 1 der Ziffer 8.3 entsprechend.
11.3.    Bei Rechtsverletzungen durch von META WOLF SOLAR gelieferten Produkten anderer Herstel-ler wird META WOLF SOLAR nach eigener Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vor-lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprü-che gegen META WOLF SOLAR bestehen in diesen Fällen nur, wenn die gerichtliche Durch-setzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.


12.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
12.1.    Erfüllungsort für alle Lieferungen von und Kaufpreiszahlungen an META WOLF SOLAR ist Hungen.
12.2.    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen META WOLF SOLAR und dem Kunden ist Gießen. META WOLF SOLAR kann den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
12.3.    Auf die Beziehungen zwischen META WOLF SOLAR und dem findet deutsches Recht Anwen-dung, unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

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13.    Abschließende Bestimmungen
13.1.    Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen zwischen META WOLF SO-LAR und dem Kunden einschließlich dieser AGB-Lieferung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
13.2.    Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder unvoll-ständig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder unvollständigen  Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen.
13.3.    Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Im Falle einer Abweichung zwischen der deutschen und englischen Version ist die deutsche Versi-on maßgeblich.
 

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