Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der META WOLF SOLAR GmbH
1. Geltung
1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der META WOLF SOLAR GmbH (nachfolgend „META WOLF SOLAR“ genannt) gegenüber Groß- und Einzelhändlern, Vertriebspartnern und sonstigen Geschäftskunden (nachfolgend unterschiedslos „Kunde(n)“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB-Lieferung“).
1.2. Die AGB-Lieferung sind Bestandteil aller Verträge, die META WOLF SOLAR mit seinen Kunden über die von META WOLF SOLAR angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn META WOLF SOLAR ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn META WOLF SOLAR auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen.
2. Angebot, Vertragsabschluss
2.1. Kostenvoranschläge, Werbeprospekte, die Website und sonstige Werbematerialien von META WOLF SOLAR stellen jeweils eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar. Der Vertragsschluss kommt nur zustande, wenn META WOLF SOLAR schriftlich bestätigt wird (auch Rechnung und Übergabe des Lieferscheins), oder spätestens mit Lieferung an den Kunden.
2.2. Mündliche Zusagen von META WOLF SOLAR vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.3. Alle Angebote von META WOLF SOLAR sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann META WOLF SOLAR innerhalb von vierzehn Tagen nach Zu-gang annehmen.
2.4. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen META WOLF SOLAR und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser AGB-Lieferung. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.
2.5. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung per Telefax oder per E-Mail, wenn eine Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
2.6. Angaben von META WOLF SOLAR zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) und Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale oder Haltbarkeitsgarantien, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Teilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.7. META WOLF SOLAR behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von META WOLF SOLAR abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von META WOLF SOLAR weder als solche noch wesentlichen Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von META WOLF SOLAR diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell angefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
3. Zahlungsbedingungen, Rücktrittsrecht
3.1. Soweit nicht individuellvertraglich anders vereinbart, sind die aus Aufträgen, Anzei-gen, Preislisten oder auf sonstigem Wege mitgeteilten Preise jeweils in EURO ab Lager Hungen (EXW, Incoterms 2020) zuzüglich Verpackung, Schutzmitteln und dergleichen, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Verpackungs-, Transport-, und Versicherungskosten sowie Abwicklungspauschalen werden dem Kunden entsprechend der jeweils gültigen META WOLF SOLAR-Preisliste berechnet. Auf einem individuellen Angebot wurden die jeweils anfallenden Kosten entweder ausdrücklich ausgewiesen oder pauschal als DDP (Incoterms 2020) angeboten.
3.2. Soweit nicht individualvertraglich anders vereinbart, ist der Kaufpreis zahlbar ohne Abzug inner-halb von vierzehn Tagen jeweils nach Zugang der Rechnung.
3.3. Als Zahlungsmittel akzeptiert META WOLF SOLAR ausschließlich Banküberweisung. Maßeinheit für das Datum der Zahlung ist die Gutschrift des vollständig geschuldeten Betrages auf dem Bankkonto von META WOLF SOLAR.
3.4. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. A. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schaden im Falle des Verzugs bleiben unberührt.
3.5. Wird Teilzahlung vereinbart und Gerät der Kunde mit der Zahlung einer Rate in Verzug, so wird die gesamte Restforderung abzüglich bis dahin geleisteter Zahlungen sofort fällig. Dies gilt auch, wenn der Kunde mit einem Teilratenbetrag im Verzugsgerät ist.
3.6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden, die nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zum Zahlungsanspruch von META WOLF SOLAR stehen sowie die Zurückbehaltung von Zah-lungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, sofern die Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.7. META WOLF SOLAR ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrags gelegentlich bekannt wird, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden we-sentlich zu mindern geeignet sind und durch welche Die Bezahlung der offenen Forderungen von META WOLF SOLAR durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) wird gefährdet.
3.8. Sollte es im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Einfuhr der verkauften Produkte in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) zur Einführung von (auch nur vorläufigen) Straf-, Ausgleichs-, oder Anti-Dumping-Zöllen seitens der Europäischen Union auf die verkauften Produkte sein Produkte kommen, so steht sowohl META WOLF SOLAR als auch dem Kunden ein Recht zum Vertragsrücktritt zu, welcher innerhalb einer Frist von einer Woche zu klären ist.
4. Preisänderungen
Wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen, ist META WOLF SOLAR berechtigt, den bei Vertragsschluss vereinbarten Preis in Höhe einer zeitlichen Begrenzung ggf. zu zahlen. eingetretenen Kostensteigerung zu erhöhen.
5. Versand, Gefahrübergang, Höhere Gewalt
5.1. Lieferungen von META WOLF SOLAR erfolgen ab Lager Hungen, Deutschland (EXW, Incoterms 2020). Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, bestimmt META WOLF SOLAR den Transportweg und die Transportmittel ohne Verantwortung für den günstigsten oder schnellsten Weg.
5.2. META WOLF SOLAR ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind, die Lieferung der restlichen bestellten Ware ist sichergestellt und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Kunde erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten be-reit).
5.3. Von META WOLF SOLAR in Aussicht gestellte Liefer- und Leistungstermine bleiben unverbindlich, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin ausdrücklich zugesagt oder vereinbart ist. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine zum Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
5.4. Die Lieferfrist beginnt mit dem Ausstellungstag der Auftragsbestätigung und wird eingehalten, wenn bis zu ihrem Ende die Ware das Werk / Lager verlassen hat oder wenn bis zum Ablauf der Lieferfrist die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist.
5.5. Bei Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt, wenn er META WOLF SOLAR zuvor erfolglos zur Leis-tungserbringung unter Setzung einer Frist von mindestens drei Wochen nach Ablauf des jeweili-gen unverbindlichen Liefertermins oder -frist erfolglos schriftlich gelangt hat gemacht.
5.6. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmter Dritter auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgt sind oder META WOLF SOLAR noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation/Inbetriebnahme) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem META WOLF SOLAR versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat. Zudem ist META WOLF SOLAR in jedem Fall berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet META WOLF SOLAR eine pauschale Entschädigung; Diese beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerte der zu liefern-den Ware, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von META WOLF SOLAR (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemes-sene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass META WOLF SOLAR überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5.7. META WOLF SOLAR haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen) verursacht werden , Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die verbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die META WOLF SOLAR nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse META WOLF SOLAR die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist META WOLF SOLAR zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit der Kunde infolge der Verzögerung der Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber META WOLF SOLAR vom Vertrag zurücktreten.
5.8. Bei Lieferverzug ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er nach Verzugsbeginn schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt und für den Fall der Nichtlieferung innerhalb der gesetzten Frist seinen Rücktritt ankündigt.
6. Abnahme
Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn: (i) die Lie-ferung und, sofern META WOLF SOLAR noch zusätzliche Leistungen wie die Installati-on/Inbetriebnahme schuldet, die Installation/Inbetriebnahme abgeschlossen ist, (ii) META WOLF SOLAR stirbt dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer mitge-teilt und ihn zur Abnahme erklärt hat, (iii) seit der Lieferung oder Installation/Inbetriebnahme zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kauf-sache begonnen hat hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation/Inbetriebnahme sechs Werktage vergangen sind, und (iv) der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines von META WOLF SOLAR angezeigten Mangels , der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden und künftigen Forderungen von META WOLF SOLAR gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
7.2. Die von META WOLF SOLAR an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von META WOLF SOLAR. Die Ware sowie die nach dieser Ziffer 7. an ihre Stelle tritt, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nach-folgend „Vorbehaltsware“ genannt.
7.3. Tritt META WOLF SOLAR aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (nachfolgend „Verwertungsfall“ genannt), ist sie be-rechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
7.4. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für META WOLF SOLAR.
7.5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
7.6. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von META WOLF SOLAR als Hersteller erfolgt und META WOLF SOLAR unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigen-tümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein Eigentumserwerb von Verhältnis META WOLF SOLAR eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein zukünftiges Eigentum oder – im oben genannten – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an META WOLF SOLAR.
7.7. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt META WOLF SOLAR, soweit die Hauptsache META WOLF SOLAR gehört, dem Kunden antei-lig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 der Ziffer 7.6 genannten Ver-hältnis.
7.8. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt ab. Gleiches gilt für sonstige Ansprüche, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsan-sprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. META WOLF SOLAR ermächtigt den Kunden widerruflich, die an META WOLF SOLAR abgetretenen Forderungen in eigenen Namen für die Rechnung von META WOLF SOLAR einzuziehen. META WOLF SOLAR darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
7.9. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von META WOLF SOLAR hinweisen und META WOLF SOLAR hierüber informieren, um META WOLF SOLAR die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, haftet META WOLF SOLAR in diesem Zusam-menhang mit den gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten, die der Kunde hierfür gegenüber META WOLF SOLAR zu erstatten hat.
7.10. Hat der Kunde für die gelieferten Waren eine Verbringung derselben in einem Drittland vorgesehen, so hat er META WOLF SOLAR hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis gesetzt. Auf Ver-langen von META WOLF SOLAR hat der Kunde dieser ein Sicherungsrecht einzuräumen, das dem vorbezeichneten Eigentumsvorbehalt unter der Rechtsordnung des Zielorts am nächsten kommt. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Wahrung solcher Rechte erforderlich sind.
7.11. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von META WOLF SOLAR um mehr als 10 %, wird META WOLF SOLAR auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von META WOLF SOLAR freigeben.
8. Gewährleistung
8.1. Ist der Vertrag mit META WOLF SOLAR für den Kunden kein Handelsgeschäft im Sinne von § 343 HGB, sind die gelieferten Gegenstände innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu prüfen. Mängel an den gelieferten Gegenständen sind spätestens 2 Wochen nach ihrer Entdeckung bei META WOLF SOLAR zu rügen; Für Mängel, die bereits bei Ablieferung offensichtlich waren, muss die Rüge spätestens 4 Wochen nach Ablieferung erfolgen. Bei dieser Verletzungsuntersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die gelieferten Gegenstände in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Die für Handelsgeschäfte geltende Bestimmung des § 377 HGB bleibt unberührt.
8.2. Falls META WOLF SOLAR aufgrund Sachmängeln der gelieferten Gegenstände Nacherfüllung zu leisten hat, ist dieser zunächst verpflichtet, nach eigener, innerhalb angemessener Frist zu treffende Wahl eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erbringen. Erst im Falle der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
8.3. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Mängeln an den bestellten Gegenständen betragen 1 Jahr ab Lieferung, sofern die bestellten Gegenstände entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise nicht für ein Bauwerk bestimmt sind. Abweichend von Satz 1 dieser Zif-fer findet die gesetzliche Gewährleistungsdauer Anwendung, wenn (i) der Kunde einen Aufwen-dungsersatzanspruch nach § 478 Abs. 2 BGB, oder (ii) einen Gewährleistungsanspruch wegen arglistig verschwiegener oder durch eine Beschaffenheitsgarantie von META WOLF SOLAR gedeckter Mängel geltend macht. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln in den bestellten Gegenständen verjähren nach Maßgabe der Ziffer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden..
8.4. Bei Sachmängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die META WOLF SOLAR aus lizenzrechtlichen Gründen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird META WOLF SOLAR nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen ME-TA WOLF SOLAR bestehen bei derartigen Mängeln unter den gegebenen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehenden Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden ge-gen META WOLF SOLAR gewahrt.
8.5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von META WOLF SOLAR den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
9. Garantie
Zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten gewährt META WOLF SOLAR Endkunden eine Herstellergarantie auf eigene FaustProdukte nach Maßgabe der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Garantiebedingungen von META WOLF SOLAR.
10. Haftung
10.1. META WOLF SOLAR haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von META WOLF SOLAR oder einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von META WOLF SOLAR beruht.
10.2. Ferner haftet META WOLF SOLAR für die leicht fahrlässige Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragses überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig beruht vertraut. In diesem Fall haftet META WOLF SOLAR jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten haftet META WOLF SOLAR nicht.
10.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10.4. Soweit die Haftung von META WOLF SOLAR ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, gesetzlichen Vertretern und Organen so-wie Erfüllungsgehilfen von META WOLF SOLAR.
11. Schutzrechte Dritter
11.1. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird META WOLF SOLAR nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder der Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.
11.2. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Bestimmungen der Ziffer 10. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Rechtsmängeln gilt Satz 1 der Ziffer 8.3 entsprechend.
11.3. Bei Rechtsverletzungen durch von META WOLF SOLAR gelieferten Produkten anderer Hersteller wird META WOLF SOLAR nach eigener Wahl ihre Ansprüche gegen den Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen META WOLF SOLAR bestehen in diesen Fällen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehenden Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
12.1. Erfüllungsort für alle Lieferungen von und Kaufpreiszahlungen an META WOLF SOLAR ist Hungen.
12.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen META WOLF SOLAR und dem Kunden ist Gießen. META WOLF SOLAR kann den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
12.3. Auf die Beziehungen zwischen META WOLF SOLAR und dem findet deutsches Recht Anwen-dung, unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
13. Abschließende Bestimmungen
13.1. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen zwischen META WOLF SO-LAR und dem Kunden einschließlich dieser AGB-Lieferung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
13.2. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder unvollständig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder unvollständigen Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen.
13.3. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Im Falle einer Abweichung zwischen der deutschen und englischen Version ist die deutsche Version maßgeblich.